Satzung

Satzung

Satzung der Ökologischen Station

§ 1 Name, Wirkungsbereich und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Naturförderungsgesellschaft Ökologische Station Borna-Birkenhain e.V.“ Sein Wirkungsbereich erstreckt sich insbesondere auf das Gebiet des Landkreises Leipziger Land.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Borna-Birkenhain/Sachsen.

(3) Er erlangt Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Borna.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, mit dem Betreiben der ökologischen Station Borna-Birkenhain, Umweltbildung und -erziehung zu vermitteln, die Tier- und Pflanzenwelt sowie die Landschaft insbesondere im Landkreis Leipziger Land unabhängig und in Ergänzung zu den Aufgaben des Landkreises und seiner Städte und Gemeinden zu erforschen, zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und damit beizutragen, die Umweltbedingungen zu verbessern.

Insbesondere befasst sich die Ökologische Station mit:

  • Maßnahmen zur Sanierung der Bergbaufolge- und Kulturlandschaften (Naturschutzfachliche Begleitung und Gutachten, Biotopkartierung)
  • Artenschutz einschließlich Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (diesbezügliche Baubetreuung, Arteninventarisierung, Habitaterfassungen und andere Gutachten)
  • Landschaftspflege einschließlich Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß SächsNatSchG und NatSchAVO (Biotoppflege, Biotopbewertung und andere Gutachten)
  • Erhaltung bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der „Naturförderungsgesellschaft Ökologische Station Borna-Birkenhain e.V.“ können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern. Folgende Mitgliedsformen sind möglich:

  • ordentliches Mitglied
  • förderndes Mitglied
  • Ehrenmitglied
  • Familienmitglied
  • ideelles Mitglied

(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme gemäß Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und 2.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt muss schriftlich erklärt werden und wird am 31.12. des laufenden Jahres gültig, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge und sonstige Zuwendungen nicht rückerstattet. Die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Ansprüche erlöschen.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schuldhaft in grober Weise schädigt oder zeitnah geschädigt hat. Ein weiterer Ausschlussgrund liegt vor, wenn es trotz mehrfacher Mahnung seine Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Mit dem Ende der Mitgliedschaft entfallen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben erhalten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins haben das Recht:

  • mit Sitz und Stimme an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen teilzunehmen
  • das aktive und passive Wahlrecht im Verein auszuüben (im Falle juristischer Personen durch einen jeweils namentlich zu benennenden Beauftragten)
  • an allen durch den Verein maßgeblich geförderten oder initiierten Veranstaltungen teilzunehmen;
  • Vorschläge, Anregungen und Initiativen in Sinne der Verwirklichung des Vereinszweckes einzubringen
  • schriftliche Anträge an die ordentlichen Mitgliederversammlungen des Vereins zu stellen

Mit der Aufnahme verpflichten sich die ordentlichen Mitglieder zur Zahlung von jährlichen Beiträgen entsprechend der Beitragssatzung nach § 5.

§ 5 Beiträge

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen.

(2) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Beiträge werden in einer Beitragssatzung festgelegt. Diese wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

(3) Die Ausübung des Stimmrechts wird von der Zahlung des Beitrages für das vorausgegangene Geschäftsjahr abhängig gemacht. Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr eingetreten sind, können ihr Stimmrecht erst nach Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr ausüben.

§ 6 Vereingsorgan

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter und dem 2. Stellvertreter.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlussfähigkeit ist bei der Teilnahme von mindestens drei Vorstandsmitgliedern gegeben.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser wird auch die Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer geregelt.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die laufende Amtsperiode durch Nachwahl ergänzt werden. Wiederwahl ist – auch mehrfach – möglich.

(5) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

(6) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, Personen, die sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

(7) Angestellte des Vereins sind für den Vorstand nicht wählbar bzw. von einer Vorstandstätigkeit ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht für Werkverträge (§§ 631 ff. BGB).

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich mindestens einmal stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung mindestens 14 Tage vor Sitzungsbeginn.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) die Wahl des Vorstandes

b) die Wahl der Rechnungsprüfer

c) die Genehmigung des Haushalts- und Personalplanes

d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

e) die Entgegennahme des Berichtes des Geschäftsführers

f) die Genehmigung des Jahresabschlusses

g) die Entlastung des Vorstandes

h) die Beschlussfassung über die Abänderung der Satzung

i) die Festsetzung und Änderung der Beitragshöhe

j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch Beschluss der einfachen Mehrheit des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen. Die Einberufung erfolgt mit mindestens 10-tägiger Einladefrist unter Angabe der Tagesordnung. Über jede Sitzung und Versammlung der Organe des Vereins und über jeden dabei gefassten Beschluss ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(2) Der Beschlussfassung unterliegen die in der Tagesordnung genannten Punkte. Jedes Mitglied kann spätestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich die Behandlung weiterer Punkte verlangen.

(3) Ein Antrag auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Er muss schriftlich begründet sein.

(4) Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10 Geschäftsführung

(1) Der Verein bestellt einen Geschäftsführer sowie weitere Angestellte.

(2) Dem Geschäftsführer obliegt die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte sowie die theoretische und praktische Umsetzung satzungsgemäßer Zwecke und Ziele des Vereins. Er ist dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 11 Haushalts- und Personalplan

Der Geschäftsführer hat jährlich einen Haushalts- und Personalplan zu erstellen.

§ 12 Kassenwesen und Rechnungsprüfung

(1) Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisungen des Geschäftsführers oder durch schriftliche Anweisungen von zwei Vorstandsmitgliedern erfolgen. Näheres regelt der Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsführer und die Geschäftsordnung nach § 7 (3).

(2) Der Verein ist alle zwei Jahre, bzw. vor der regulären Vorstandswahl, von einem Rechnungsprüfer zu prüfen. Dieser hat insbesondere zu prüfen:

a) ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß und übersichtlich ist und somit eine Eigenprüfung gewährleistet ist (Innenrevision),

b) ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.

Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er darf nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Der Rechnungsprüfer bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Bei der Verwaltung öffentlicher Mittel hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass eine ordnungsgemäße Mittelverwaltung erfolgt und die Bestimmungen der jeweiligen Haushaltsordnungen und Haushaltsgesetze beachtet werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden.

(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an den Freistaat Sachsen, der die verbliebenen Vermögenswerte unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landkreis Leipziger Land zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung tritt mit Zustimmung durch die Mitgliederversammlung vom 14.12.2002 am 01.01.2003 in Kraft.

Ergänzungs-Änderung:

§ 2 Satzungszweck mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.01.2004

Beitragssatzung der Naturförderungsgesellschaft Ökologische Station Borna-Birkenhain e.V.

Folgender Jahresbeitrag ist zu entrichten:

a) Kommunen (Landkreis, Stadt, Gemeinde) 250,00
b) Natürliche Personen 37,50
c) Unternehmen/Einrichtungen (Inhaber wird als Angestellter gewertet)  
1 – 10 50,00 / Angestellter
11 – 20 500,00
21 – 50 1.000,00
51 – 100 1.500,00
101 – 250 2.500,00
251 – 500 3.500,00
mehr als 500 4.500,00
d) ideelle Mitglieder 0,00
e) fördernde Mitglieder ab doppeltem Beitragssatz
f) Ehrenmitglieder 37,50
g) Familienmitglieder (Grundbetrag) 37,50
zzgl. je weiteres Familienmitglied 12,50
h) Schüler, Auszubildende, Rentner, Studenten, Arbeitslose und Empfänger von Sozialhilfe 15,00

Die Beitragssatzung tritt mit Zustimmung durch die Mitgliederversammlung vom 14.12.2002 am 01.01.2003 in Kraft.

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