artenschutzfachliche Gutachten hinsichtlich geschützter gebäudebewohnender Tierarten
Vor Beginn von Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen von Gebäuden und anderen Bauwerken, insbesondere Brücken, ist die artenschutzrechtliche Betroffenheit von den Verboten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG zu bewerten. Dabei wird im Zuge einer artenschutzfachlichen Begutachtung festgestellt, ob an den betreffenden Bauwerken wildlebende Tiere und/oder deren Fortpflanzungsstätten (z.B. für Vögel, Fledermäuse) vorhanden waren oder aktuell sind. Im Zuge der Erstellung eines Gutachtens werden die Befunde inkl. Fotos dokumentiert, artenschutzfachliche Wertung und Hinweise zur Eingriffsminimierung/-vermeidung benannt und ggf. Kompensationsmaßnahmen vorgeschlagen. Diese können je nach Befund den Ersatz von Brutstätten für Gebäudebrüter (z.B. Hausrotschwanz, Haussperling, Mauersegler, Turmfalke), die Anbringung bzw. Schaffung von Fledermausquartieren, den Bau von Insektenhotels, die Schaffung von Blühwiesen usw. beinhalten. Diese Ersatzmaßnahmen werden in der Regel am Bestandsobjekt, dem Neubau oder in unmittelbarer Umgebung realisiert. Gern stehen wir bei der Umsetzung im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung beratend zur Seite, erstellen Konzepte für die Anbringung der Ersatznistkästen oder den Ausbau von Fledermausquartieren in Gebäuden, kümmern uns auf Wunsch um die Beschaffung der Ersatzquartiere, geben Anregungen für den Bau von Insektenhotels oder das Anlegen von Blühwiesen.